§ 728 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 728. Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker § 728
(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § [326] dem Nacherben gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so [sind] auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § [727] entsprechend[… anzuwenden]. (1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § [326] dem Nacherben gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so [sind] auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § [727] entsprechend[… anzuwenden].
(2) [1] Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § [327] dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. [2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht. (2) [1] Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § [327] dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. [2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 728.
2(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § [326] dem Nacherben gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so [sind] auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § [727] entsprechend[… anzuwenden].
(2) 3[1] Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § [327] dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. [2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 191 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 728 ZPO

§ 727 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

§ 728 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

§ 729 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer