§ 728 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 728.
(1) [1] Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines betheiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, daß die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. [2] Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger.
(2) [1] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. [2] Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen.
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

Umfeld von § 728 ZPO

§ 727 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

§ 728 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

§ 729 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer