§ 730 ZPO. Anhörung des Schuldners
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] |
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§ 730 | § 730 |
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis | (1) In den Fällen des § [726] Abs. 1 und der §§ [727 bis 729] darf die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden. |
729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden. | (2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden. |
(3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. |
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 730.
2(1) In den Fällen des § [726] Abs. 1 und der §§ [727 bis 729] darf die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden.
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden.
(3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.