§ 730 ZPO. Anhörung des Schuldners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 730 § 730
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis (1) In den Fällen des § [726] Abs. 1 und der §§ [727 bis 729] darf die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden.
729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden. (2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden.
(3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 730.
2(1) In den Fällen des § [726] Abs. 1 und der §§ [727 bis 729] darf die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden.
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden.
(3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.