§ 730 ZPO. Anhörung des Schuldners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 730 § 730
(1) In den Fällen des § [726] Abs. 1 und der §§ [727 bis 729] darf die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden. (1) In den Fällen des § [726] Abs. 1 und der §§ [727]-[729] darf die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden.
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden. (2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden.
(3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. (3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 730.
2(1) In den Fällen des § [726] Abs. 1 und der §§ [727]-[729] darf die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden.
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden.
(3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.