§ 732 ZPO. Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 732. 2Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel.
(1) 3[1] Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel ertheilt ist. 4[2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 93, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 732 ZPO

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