§ 734 ZPO. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. Januar 2002]
§ 734. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift § 734. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
[1] Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu [ver]merken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist. [2] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. [3] Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu [ver]merken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist.
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 734. 2Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift. Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu [ver]merken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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