§ 734 ZPO. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 734.
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch dasjenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.
(2) Diese Bestimmung findet auf den Fall der Änderung des Dienstherrn keine Anwendung.

Umfeld von § 734 ZPO

§ 733 ZPO. Weitere vollstreckbare Ausfertigung

§ 734 ZPO. Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift

§ 735 ZPO