§ 742 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1958]
1§ 742.
2(1) Ist der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, so [sind] auf die Ertheilung einer in Ansehung des eingebrachten Gutes der Ehefrau vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils für oder gegen den Ehemann die Vorschriften der §§ [727], [730 bis 732] entsprechend[ anzuwenden].
(2) Das Gleiche gilt für die Ertheilung einer in Ansehung des Gesammtguts vollstreckbaren Ausfertigung, wenn die allgemeine Gütergemeinschaft oder die Fahrnißgemeinschaft erst eingetreten ist, nachdem ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 194 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 742 ZPO

§ 741 ZPO. Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

§ 742 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

§ 743 ZPO. Beendete Gütergemeinschaft