§ 742 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 742. [1] Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. [2] Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. [3] Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.

Umfeld von § 742 ZPO

§ 741 ZPO. Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

§ 742 ZPO. Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

§ 743 ZPO. Beendete Gütergemeinschaft