§ 743 ZPO. Beendete Gütergemeinschaft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2015]
1§ 743. Beendete Gütergemeinschaft. Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
  • 1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
  • 2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 14 Nr. 6, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.