§ 743 ZPO. Beendete Gütergemeinschaft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2015][1. Januar 2002]
§ 743. Beendete Gütergemeinschaft § 743. Beendete Gütergemeinschaft
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder beide Ehegatten zu der Leistung oder
2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung. der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt sind.
[1. Januar 2002–26. November 2015]
1§ 743. 2Beendete Gütergemeinschaft. Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 4, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.