§ 745 ZPO. Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2015][1. Januar 2002]
§ 745. Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft § 745. Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ergangenes Urteil erforderlich und genügend. (1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die §§ 743 und 744 mit der Maßgabe, dass (2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 743, 744 mit der Maßgabe, daß
1. an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte,
2. an die Stelle des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten. an die Stelle des anderen Ehegatten die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.
[1. Januar 2002–26. November 2015]
1§ 745. 2Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft.
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 743, 744 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 4, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 745 ZPO

§ 744a ZPO. Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

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