§ 745 ZPO. Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1958][1. Oktober 1950]
§ 745 § 745
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten ergangenes Urteil erforderlich und genügend. (1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten ergangenes Urtheil erforderlich und genügend.
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften der §§ 743, 744 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten. (2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft [gelten] die Vorschriften der §§ [743], [744] mit der Maßgabe […], daß an die Stelle des Ehemanns der überlebende Ehegatte, an die Stelle der Ehefrau die antheilsberechtigten Abkömmlinge treten.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1958]
1§ 745.
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten ergangenes Urtheil erforderlich und genügend.
2(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft [gelten] die Vorschriften der §§ [743], [744] mit der Maßgabe […], daß an die Stelle des Ehemanns der überlebende Ehegatte, an die Stelle der Ehefrau die antheilsberechtigten Abkömmlinge treten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 194 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 745 ZPO

§ 744a ZPO. Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

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