§ 754 ZPO. Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005–1. Januar 2013]
1§ 754. Vollstreckungsauftrag. In dem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Auftrage zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittiren und dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 42, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

Umfeld von § 754 ZPO

§ 753a ZPO. Vollmachtsnachweis

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§ 754a ZPO. Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden