§ 756 ZPO. Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 756.
(1) Ist es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Amtsgerichtsbezirke ungewiß, welches Amtsgericht zuständig sei, oder ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen, so ist auf Antrag eines Betheiligten von dem zunächst höheren Gericht unter Berücksichtigung der im § 36 enthaltenen Vorschriften eines dieser Gerichte zum Vollstreckungsgerichte zu bestellen.
(2) Dieselbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsvollstreckung in mehrere Grundstücke desselben Schuldners, welche in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken belegen sind, beantragt wird.

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§ 755 ZPO. Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

§ 756 ZPO. Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

§ 757 ZPO. Übergabe des Titels und Quittung