§ 759 ZPO. Zuziehung von Zeugen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[30. Juni 2013][1. Januar 2002]
§ 759. Zuziehung von Zeugen § 759. Zuziehung von Zeugen
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners [vorzunehmenden] Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner [anwesend], so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners [vorzunehmenden] Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu[… seiner] Familie […] gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person [anwesend], so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
[1. Januar 2002–30. Juni 2013]
1§ 759. 2Zuziehung von Zeugen. Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners [vorzunehmenden] Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu[… seiner] Familie […] gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person [anwesend], so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.