§ 759 ZPO. Zuziehung von Zeugen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 759. Zuziehung von Zeugen § 759
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners [vorzunehmenden] Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu[… seiner] Familie […] gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person [anwesend], so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners [vorzunehmenden] Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu[… seiner] Familie […] gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person [anwesend], so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 759. Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners [vorzunehmenden] Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu[… seiner] Familie […] gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person [anwesend], so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.