§ 766 ZPO. Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 766. Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung § 766
(1) [1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das […] vom Gerichtsvollzieher [bei ihr] zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. [2] [Es] ist befugt, die im § [732] Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. (1) [1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das […] vom Gerichtsvollzieher [bei ihr] zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. [2] [Es] ist befugt, die im § [732] Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn [wegen] der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden. (2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn [wegen] der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 766.
(1) [1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das […] vom Gerichtsvollzieher [bei ihr] zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. [2] [Es] ist befugt, die im § [732] Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn [wegen] der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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