§ 768 ZPO. Klage gegen Vollstreckungsklausel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 768 § 768
Die Bestimmungen des § [767] Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung, wenn in den Fällen des § [726] Abs. 1, der §§ [727 bis 729], [738], [742], [744], des § [745] Abs. 2 und des § [749] der Schuldner den bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel in Gemäßheit des § [732] zu erheben. Die Bestimmungen des § [767] Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung, wenn in den Fällen des § [726] Abs. 1, der §§ [727]-[729], [738], [742], [744], des § [745] Abs. 2 und des § [749] der Schuldner den bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel in Gemäßheit des § [732] zu erheben.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 768. Die Bestimmungen des § [767] Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung, wenn in den Fällen des § [726] Abs. 1, der §§ [727]-[729], [738], [742], [744], des § [745] Abs. 2 und des § [749] der Schuldner den bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel in Gemäßheit des § [732] zu erheben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 201 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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