§ 774 ZPO. Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2015]
1§ 774. 2Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners. Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte oder Lebenspartner nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 14 Nr. 9 Buchst. b, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.
2. 26. November 2015: Artt. 14 Nr. 9 Buchst. a, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.

Umfeld von § 774 ZPO

§ 773 ZPO. Drittwiderspruchsklage des Nacherben

§ 774 ZPO. Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners

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