§ 774 ZPO. Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1958]
§ 774. Drittwiderspruchsklage des Ehegatten § 774
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist. Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 774. Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 6, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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