§ 779 ZPO. Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 779. 2Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners.
3(1) Eine Zwangsvollstreckung, [die] zur Zeit des Todes des Schuldners gegen [ihn] bereits begonnen hatte, wird in [seinen] Nachlaß […] fortgesetzt.
4(2) [1] Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nöthig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. [2] Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlaßpfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Januar 1900: Nr. 204 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

Umfeld von § 779 ZPO

§ 778 ZPO. Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme

§ 779 ZPO. Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

§ 779a ZPO