§ 78a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1983–1. April 1986]
1§ 78a.
(1) In Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8, die nicht als Folgesachen von Scheidungssachen anhängig gemacht werden, geht das Gericht für den Anwaltsprozeß von den Streitwertangaben in der Klageschrift aus, soweit es nicht anderweitig entscheidet.
(2) Reicht eine Partei im Anwaltsprozeß die Klage ein, ohne ordnungsgemäß vertreten zu sein, so lehnt das Gericht die Terrninsbestimmung und die Zustellung der Klage ab.
(3) [1] Ist die Terminsbestimmung nicht abzulehnen, so kann das Gericht bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache eine von den Angaben in der Klageschrift abweichende Entscheidung zum Anwaltsprozeß treffen. [2] Auf Antrag des Beklagten hat das Gericht hierüber zu entscheiden. [3] Der Antrag kann nur binnen zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 621 b Abs. 2 gestellt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(4) [1] Der Beschluß nach Absatz 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. [2] Er ist unanfechtbar und kann durch das Gericht nicht geändert werden. [3] Rechtshandlungen, welche die nicht vertretene Partei vorher vorgenommen hat, bleiben wirksam.
(5) Stellt das Gericht durch Beschluß in der mündlichen Verhandlung fest, daß im Anwaltsprozeß zu verhandeln ist, so hat es zugleich einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, wenn eine der Parteien nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, aber in der Verhandlung anwesend oder durch einen anderen Bevollmächtigten vertreten ist.
(6) 2[1] Erhöht sich der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung oder Erweiterung des Klageantrages auf mehr als fünftausend Deutsche Mark, so gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. [2] Vermindert sich der Wert des Streitgegenstandes auf einen Betrag von dreitausend Deutsche Mark oder weniger, so wird das Gebot, sich durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen, nicht berührt.
(7) Für das Verfahren, das sich an ein Mahnverfahren nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs anschließt, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 8, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Januar 1983: Artt. 2 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1982.

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