§ 793 ZPO. Sofortige Beschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Februar 1943]
§ 793 § 793
(1) Gegen Entscheidungen, [die] im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen] können, findet sofortige Beschwerde statt. (1) Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(2) (weggefallen) (2) Das Landgericht als Beschwerdegericht kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage eine weitere Beschwerde zulassen.
[1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
1§ 793.
(1) Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(2) Das Landgericht als Beschwerdegericht kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage eine weitere Beschwerde zulassen.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1943: §§ 5 Abs. 5, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.