§ 793 ZPO. Sofortige Beschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943][1. Januar 1900]
§ 793 § 793
(1) Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt. Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(2) Das Landgericht als Beschwerdegericht kann wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage eine weitere Beschwerde zulassen.
[1. Januar 1900–1. Februar 1943]
1§ 793. Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.