§ 794 ZPO. Weitere Vollstreckungstitel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 794. [1] Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. [2] Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlassen.

Umfeld von § 794 ZPO

§ 793 ZPO. Sofortige Beschwerde

§ 794 ZPO. Weitere Vollstreckungstitel

§ 794a ZPO. Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich