§ 794 ZPO. Weitere Vollstreckungstitel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1998][1. Januar 1998]
§ 794 § 794
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: (1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; 1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen[;] 2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen[;]
2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel abändern oder den Antrag zurückweisen; 2a. aus Beschlüssen, die den Betrag des vom Vater eines nichtehelichen Kindes zu zahlenden Regelunterhalts, auch eines Zu- oder Abschlags hierzu, festsetzen[;]
2b. (weggefallen) 2b. aus Beschlüssen, die über einen Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels im Vereinfachten Verfahren entscheiden;
3. aus Entscheidungen, gegen [die] das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung mit § 620 Satz 1 Nr. 1, 3; 3. aus Entscheidungen, gegen [die] das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung mit § 620 Satz 1 Nr. 1, 3;
3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a, 620 Satz 1 Nr. 4 bis 9, §§ 621f, 644; 3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a, 620 Satz 1 Nr. 4 bis 9 und § 621f;
4. aus Vollstreckungsbescheiden; 4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; 4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; 4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, [die] von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, [der] die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten [Menge] anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Als ein Anspruch, [der] die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek. 5. aus Urkunden, [die] von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, [der] die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten [Menge] anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Als ein Anspruch, [der] die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ [737], [743], des § [745] Abs. 2 und des § [748] Abs. 2 die Verurtheilung eines Betheiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Betheiligte in einer nach Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt. (2) Soweit nach den Vorschriften der §§ [737], [743], des § [745] Abs. 2 und des § [748] Abs. 2 die Verurtheilung eines Betheiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Betheiligte in einer nach Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt.
[1. Januar 1998–1. Juli 1998]
1§ 794.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
  • 21. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
  • 32. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen[;]
  • 42a. aus Beschlüssen, die den Betrag des vom Vater eines nichtehelichen Kindes zu zahlenden Regelunterhalts, auch eines Zu- oder Abschlags hierzu, festsetzen[;]
  • 52b. aus Beschlüssen, die über einen Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels im Vereinfachten Verfahren entscheiden;
  • 63. aus Entscheidungen, gegen [die] das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung mit § 620 Satz 1 Nr. 1, 3;
  • 73a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a, 620 Satz 1 Nr. 4 bis 9 und § 621f;
  • 84. aus Vollstreckungsbescheiden;
  • 94a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
  • 104b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
  • 115. aus Urkunden, [die] von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, [der] die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten [Menge] anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Als ein Anspruch, [der] die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
12(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ [737], [743], des § [745] Abs. 2 und des § [748] Abs. 2 die Verurtheilung eines Betheiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Betheiligte in einer nach Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 208 Buchst. c des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 60 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Juli 1970: Artt. 5 Nr. 10, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
5. 1. Januar 1977: Artt. 2 Nr. 8, 5 § 3 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.
6. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 21 Buchst. a, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
7. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 21 Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.
8. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 106, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
9. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.
10. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.
11. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
12. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 7, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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§ 793 ZPO. Sofortige Beschwerde

§ 794 ZPO. Weitere Vollstreckungstitel

§ 794a ZPO. Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich