§ 795a ZPO. Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 795a. Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss § 795a
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der [nach] § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht. Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der [nach] § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 795a. Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der [nach] § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.