§ 795a ZPO. Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1910] |
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§ 795a | § 795a |
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der [nach] § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht. | Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der gemäß § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht. |
[1. April 1910–1. Oktober 1950]
1§ 795a. Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der gemäß § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 49, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.