§ 796b ZPO. Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1998]
§ 796b. Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht § 796b
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozeßgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. (1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozeßgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2) [1] Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. [3] Eine Anfechtung findet nicht statt. (2) [1] Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. [3] Eine Anfechtung findet nicht statt.
[1. Januar 1998–1. Januar 2002]
1§ 796b.
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozeßgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2) [1] Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. [3] Eine Anfechtung findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.