§ 796c ZPO. Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 796c. 2Vollstreckbarerklärung durch einen Notar.
(1) [1] Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. [2] Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.
(2) [1] Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. [2] Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 4, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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§ 796c ZPO. Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

§ 797 ZPO. Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden