§ 797 ZPO. Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 2021]
1§ 797. Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden.
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei
  • 1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,
  • 2. notariellen Urkunden von
    • a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
    • b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
    • c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei
  • 1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
  • 2. notariellen Urkunden von
    • a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
    • b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
    • c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei
  • 1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht,
  • 2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,
    • a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat,
    • b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder
    • c) das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(5) [1] Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
  • 1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,
  • 2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und
  • 3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird.
[2] Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. August 2021: Artt. 14, 25 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juni 2021.

Umfeld von § 797 ZPO

§ 796c ZPO. Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

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