§ 797 ZPO. Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 797.
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urtheils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urtheil im Auslande vollstreckt werden müßte.

Umfeld von § 797 ZPO

§ 796c ZPO. Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

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