§ 797 ZPO. Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Oktober 1950]
§ 797 § 797
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle des Gerichts ertheilt, [das] die Urkunde verwahrt. (1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle des Gerichts ertheilt, [das] die Urkunde verwahrt.
(2) [1] Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar ertheilt, [der] die Urkunde verwahrt. [2] Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen. (2) [1] Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar ertheilt, [der] die Urkunde verwahrt. [2] Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung [wird] bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatze bezeichneten Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte [getroffen], in dessen Bezirke der im zweiten Absatze bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat. (3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung [wird] bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatze bezeichneten Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte [getroffen], in dessen Bezirke der im zweiten Absatze bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, [die] den Anspruch selbst betreffen, [ist] die beschränkende Vorschrift des § [767] Abs. 2 [nicht anzuwenden]. (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, [die] den Anspruch selbst betreffen, [ist] die beschränkende Vorschrift des § [767] Abs. 2 [nicht anzuwenden].
(5) Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht, bei [dem] der Schuldner im [Inland] seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Gericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. (5) Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht, bei [dem] der Schuldner im [Inland] seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Gericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(6) Auf Vergleiche nach § 1044b Abs. 2 sind die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
[1. Oktober 1950–1. April 1991]
1§ 797.
2(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle des Gerichts ertheilt, [das] die Urkunde verwahrt.
(2) 3[1] Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar ertheilt, [der] die Urkunde verwahrt. [2] Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen.
4(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung [wird] bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatze bezeichneten Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte [getroffen], in dessen Bezirke der im zweiten Absatze bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat.
5(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, [die] den Anspruch selbst betreffen, [ist] die beschränkende Vorschrift des § [767] Abs. 2 [nicht anzuwenden].
6(5) Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht, bei [dem] der Schuldner im [Inland] seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Gericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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