§ 797 ZPO. Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 2021][1. September 2013]
§ 797. Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden § 797. Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei (1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird
1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle des Gerichts ertheilt, [das] die Urkunde verwahrt.
2. notariellen Urkunden von (2) [1] Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von
a) dem die Urkunde verwahrenden Notar, dem Notar ertheilt, [der] die Urkunde verwahrt. [2] Befindet sich
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, so hat diese
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht. die vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen.
(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei (3) [1] Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird bei
1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei
2. notariellen Urkunden von notariellen Urkunden von
a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder
c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird getroffen bei die verwahrende Behörde den Amtssitz hat. [2] Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei
1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer
2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht, notariellen Urkunde von dem
a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar seinen Amtssitz hat, die Urkunde verwahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht,
b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende Notarkammer ihren Sitz hat oder in dessen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat.
c) das die Urkunde verwahrt.
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden. (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, [die] den Anspruch selbst betreffen, [ist] die beschränkende Vorschrift des § [767] Abs. 2 [nicht anzuwenden].
(5) [1] Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für
1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, (5) Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für
2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder
3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird. [2] Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht, bei [dem] der Schuldner im [Inland] seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Gericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. (6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
[1. September 2013–1. August 2021]
1§ 797. 2Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden.
3(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle des Gerichts ertheilt, [das] die Urkunde verwahrt.
(2) 4[1] Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar ertheilt, [der] die Urkunde verwahrt. [2] Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen.
5(3) [1] Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung betreffen, wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder die verwahrende Behörde den Amtssitz hat. [2] Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde verwahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat.
6(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, [die] den Anspruch selbst betreffen, [ist] die beschränkende Vorschrift des § [767] Abs. 2 [nicht anzuwenden].
7(5) Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht, bei [dem] der Schuldner im [Inland] seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und [sonst] das Gericht zuständig, bei [dem nach] § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
8(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. September 2013: Artt. 4, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
7. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
8. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.

Umfeld von § 797 ZPO

§ 796c ZPO. Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

§ 797 ZPO. Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

§ 797a ZPO. Verfahren bei Gütestellenvergleichen