§ 797a ZPO. Verfahren bei Gütestellenvergleichen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Juni 1924]
§ 797a § 797a
(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 495a Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. (1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 495a Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Gerichtsschreiber desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht. (2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht.
(3) § 797 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. (3) § 797 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) [1] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, [die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die] vor der Gütestelle [geschlossen sind]. [2] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf diejenigen Fälle, in denen die Vollstreckungsklausel nur auf Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden kann. [3] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht. (4) [1] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, [die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die] vor der Gütestelle [geschlossen sind]. [2] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf diejenigen Fälle, in denen die Vollstreckungsklausel nur auf Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden kann. [3] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht.
[1. Juni 1924–1. Januar 1928]
1§ 797a.
(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 495a Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Gerichtsschreiber desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht.
(3) § 797 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) 2[1] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, [die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die] vor der Gütestelle [geschlossen sind]. [2] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf diejenigen Fälle, in denen die Vollstreckungsklausel nur auf Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden kann. [3] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 105, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.

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