§ 798 ZPO. Wartefrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. April 1910]
§ 798 § 798
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, und [aus] den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens eine Woche vorher zugestellt ist. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, und den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens drei Tage vorher zugestellt ist.
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 798. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, und den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens drei Tage vorher zugestellt ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 52, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

Umfeld von § 798 ZPO

§ 797a ZPO. Verfahren bei Gütestellenvergleichen

§ 798 ZPO. Wartefrist

§ 798a ZPO