§ 798 ZPO. Wartefrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910][1. Januar 1900]
§ 798 § 798
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, und den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens drei Tage vorher zugestellt ist. Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus den nach § [794] Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens einen Tag vorher zugestellt ist.
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 798. Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus den nach § [794] Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens einen Tag vorher zugestellt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 212 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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