§ 8 ZPO. Pacht- oder Mietverhältnis
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. September 2001] |
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§ 8. Pacht- oder Mietverhältnis | § 8 |
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend. | Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend. |
[1. September 2001–1. Januar 2002]
1§ 8. Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2001: Artt. 3 Nr. 1, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.