§ 802 ZPO. Ausschließlichkeit der Gerichtsstände

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 802. Ausschließlichkeit der Gerichtsstände § 802
Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 802. Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.