§ 802f ZPO. Abnahme der Vermögensauskunft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024]
1§ 802f. Abnahme der Vermögensauskunft.
(1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn
  • 1. der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,
  • 2. seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und
  • 3. die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.
(2) [1] Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. [2] Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. [3] Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. [4] Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin
  • 1. in seinen Geschäftsräumen,
  • 2. in der Wohnung des Schuldners,
  • 3. an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder
  • 4. per Bild- und Tonübertragung stattfindet.
(3) [1] Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. [2] Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.
(4) [1] Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. [2] Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. [3] Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn
  • 1. der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat,
  • 2. der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder
  • 3. der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat.
(5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:
  • 1. die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben,
  • 2. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen,
  • 3. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1,
  • 4. die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen,
  • 5. die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
  • 6. die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und
  • 7. die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft.
(6) [1] Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. [2] Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.
(7) [1] Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). [2] Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. [3] Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.
(8) [1] Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1. [2] Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend. [3] Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. [4] § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 26, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.

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