§ 802g ZPO. Erzwingungshaft

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. November 2016]
1§ 802g. Erzwingungshaft.
(1) [1] Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. [2] In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. [3] Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.
(2) [1] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. 2[2] Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 26. November 2016: Artt. 1 Nr. 9, 21 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 21. November 2016.