§ 802h ZPO. Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2013]
1§ 802h. Unzulässigkeit der Haftvollstreckung.
(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 7, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

Umfeld von § 802h ZPO

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