§ 804 ZPO. Pfändungspfandrecht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
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§ 804. Pfändungspfandrecht | § 804 |
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. | (1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. |
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, [die] für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. | (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, [die] für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. |
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, [das] durch eine spätere Pfändung begründet wird. | (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, [das] durch eine spätere Pfändung begründet wird. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 804.
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 18 Nr. 7, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.