§ 804 ZPO. Pfändungspfandrecht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 804.
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
(2) Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden.
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt.

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§ 805 ZPO. Klage auf vorzugsweise Befriedigung