§ 807 ZPO. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [19. Juli 2024]
    1§ 807. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch. 
        
            (1) [1] Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
                
        - 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
- 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
            (2) [1] Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. [2] In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 10, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 29, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.