§ 807 ZPO. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024][1. Januar 2013]
§ 807. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch § 807. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
(1) [1] Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und (1) [1] Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. [2] § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung. so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. [2] § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.
(2) [1] Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. [2] In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht. (2) [1] Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. [2] In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
[1. Januar 2013–19. Juli 2024]
1§ 807. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch.
(1) [1] Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
  • 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
  • 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen.
[2] § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.
(2) [1] Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. [2] In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 10, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.

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