§ 807 ZPO. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024] | [1. Januar 2013] |
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§ 807. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch | § 807. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch |
(1) [1] Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und | (1) [1] Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und |
1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder | 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder |
2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, | 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, |
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. [2] § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung. | so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. [2] § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung. |
(2) [1] Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. [2] In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht. | (2) [1] Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. [2] In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht. |
[1. Januar 2013–19. Juli 2024]
1§ 807. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch.
(1) [1] Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
- 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) [1] Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. [2] In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 10, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.