§ 807 ZPO. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024]
1§ 807. Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch.
(1) [1] Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
  • 1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
  • 2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen.
2[2] § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.
(2) [1] Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. [2] In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 1 Nr. 10, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 29, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.

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