§ 809 ZPO. Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 809. Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten | § 809 |
Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Pfändung von Sachen, [die] sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden[, entsprechend anzuwenden]. | Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Pfändung von Sachen, [die] sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden[, entsprechend anzuwenden]. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 809. Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Pfändung von Sachen, [die] sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden[, entsprechend anzuwenden].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.