§ 809 ZPO. Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 809. Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten § 809
Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Pfändung von Sachen, [die] sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden[, entsprechend anzuwenden]. Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Pfändung von Sachen, [die] sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden[, entsprechend anzuwenden].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 809. Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Pfändung von Sachen, [die] sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden[, entsprechend anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 809 ZPO

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§ 809 ZPO. Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

§ 810 ZPO. Pfändung ungetrennter Früchte