§ 809 ZPO. Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 809 § 809
Die vorstehenden [Vorschriften sind] auf die Pfändung von Sachen, [die] sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden[, entsprechend anzuwenden]. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 809. Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 809 ZPO

§ 808 ZPO. Pfändung beim Schuldner

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